In Rheinland-Pfalz wurde im September 2025 ein neues Bestattungsgesetz beschlossen. Die Asche von Verstorbenen darf an besonderen Plätzen aufbewahrt, im eigenen Garten verstreut oder zu einem Schmuckstück verarbeitet werden. Was bisher nur in Bremen und Nordrhein-Westfalen erlaubt war, ist jetzt auch in Rheinland-Pfalz möglich. Die Möglichkeit der freien Bestattungswahl gilt allerdings nur, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und der Bestattungswunsch mit der Totenfürsorge vereinbar ist. Voraussetzung ist eine schriftliche Verfügung, die für die Totenfürsorge vorliegen muss. Angehörige sind an diesen letzten Wunsch gebunden. Ist die für die Totenfürsorge beauftragte Person selbst nicht mehr handlungsfähig, muss die Urne gemäß Bestattungsgesetz auf einem Friedhof beigesetzt werden.

